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Allgemeine Verkaufs- und Leistungsbedingungen

 

I. Allgemeines

1.Thomas Schelling (nachfolgend „Verkäufer“ genannt“) verkauft bzw. erbringt sonstige Leistungen ausschließlich unter nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind Bestandteil jeden Vertrages mit dem Verkäufer.

2. Abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind im Einzelfall nur dann gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden. Die Unwirksamkeit einzelner Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

3. Abweichenden Geschäfts- bzw. sonstigen Formularbedingungen des Vertragspartners widerspricht der Verkäufer hiermit ausdrücklich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann wirksam, wenn sie vom Verkäufer für den jeweiligen Vertrag ausdrücklich und schriftlich anerkennt werden.

 

II. Angebote auf der Website

1. Sämtliche Angebote sind unverbindlich. Der Verkäufer behält sich Änderungen (auch bei Preisen) vor.

2. Katalogwaren sind mitunter nur in begrenzten Mengen (in Ausnahmefällen nicht mehr) verfügbar.

 

III. Bestellung, Vertrag, Konditionen:

1. Anbote des Vertreters (Katalog, Vertreter, Onlineshop, etc.) sind unverbindlich.

2. Der Besteller bleibt 30 Tage an seine Bestellerklärung gebunden.

3. Ein verbindliches Verkaufsgeschäft kommt erst zustande, wenn der Verkäufer die Annahme einer Bestellung erklärt oder die Bestellung tatsächlich ausführt.

4. Umfang und Inhalt des Geschäftes werden durch die Annahmebestätigung des Verkäufers oder die tatsächliche Ausführung bestimmt. Der Verkäufer ist berechtigt, Bestellungen teilweise anzunehmen bzw. auszuführen.

5. Der Besteller genehmigt geringfügige, die Qualität und die Beschaffenheit nicht beeinträchtigende Produktänderungen. Geringfügige Abweichungen gegenüber Angeboten auf der Website, Abbildungen, Mustern, etc. und Unregelmäßigkeiten der Materialien (Größe, Farbton, Oberfläche, etc) sind erlaubt und können nicht beanstandet werden. Änderungen in der Produktausführung durch den Hersteller (Zulieferer des Verkäufers) im Vergleich zu vormaligen Geschäften sind jederzeit möglich und werden vom Besteller genehmigt.

6. Bei Individualherstellungen, also Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, ist ein Rücktritt vom Vertrag bzw. ein Widerruf und/oder der Umtausch ausgeschlossen.

7. Wenn der Verkäufer nicht ausdrücklich und schriftlich die Verbindlichkeit von Fristen und Terminen zusagt, sind genannte Fristen und Termine für den Verkäufer lediglich unverbindliche Richtangaben.

 

IV. Preise, Zahlungsbedingungen:

1. Preisangaben (ohne Bestimmung) enthalten bereits die Umsatzsteuer[ls1] .

2. Preise sind ab Lager und exklusive Verpackung vereinbart. Entsorgungsbeiträge sind im Preis niemals enthalten, sondern werden vom Verkäufer zuzüglich zum Preis in Rechnung gestellt. Transport-, Versand- und Portokosten ab Lager sind vom Besteller zu tragen. Solche vom Verkäufer vorläufig bezahlte Kosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt, der sie dem Verkäufer in vollem Umfang zu ersetzen hat.

3. Preise beruhen auf Kostenfaktoren (Material- und Rohstoffpreise, Löhne und Gehälter, Herstellungs- und Transportkosten, etc.) und den Mengenangaben, die bei Vertragsschluss vorlagen. Ist die Ausführung der Bestellung (Lieferung) für einen späteren Zeitpunkt als drei Monate ab Vertragsschluss vorgesehen oder erfolgt erst danach, so ist Der Verkäufer berechtigt, den Preis an die Veränderungen Material- und Rohstoffpreise, Löhne und Gehälter, Herstellungs- und Transportkosten sowie der sonstigen Kostenfaktoren anzupassen.

4. Der Verkäufer ist stets berechtigt Teilrechnungen zu stellen.

5. Zahlungen sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug an den Verkäufer einlangend zu überweisen; 

6. Bei Zahlungsverzug werden zumindest 10 % p.a. Verzugszinsen bei viertel-jährlicher Kapitalisierung vereinbart.

7. Bei Ratenzahlungsvereinbarungen führt Verzug mit einer Rate zum Terminverlust.
8. Der mit Zahlungen säumige Besteller hat dem Verkäufer sämtliche Mahnkosten in vollem Umfang zu ersetzen.

9. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsrechte des Bestellers gegenüber dem Verkäufer sind ausgeschlossen. Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen des Verkäufers ist nur dann zulässig, wenn der Verkäufer die Gegenforderung des Bestellers anerkannte bzw. diese gerichtlich festgestellt ist.

 

V. Erfüllungsort, Transport, Gefahrtragung, Verzug:

1. Erfüllungsort für Verkaufsgeschäfte ist der Sitz des Verkäufers.

2. Erfolgt keine unverzügliche Abholung durch den Besteller darf der Verkäufer Waren an Besteller auf deren Kosten und Gefahr übersenden, wobei dem Verkäufer die Wahl des Transportweges und der Transportart zusteht.

3. Transporte erfolgen auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer den Transport durchführt.

4. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf besondere Vereinbarung und Rechnung des Bestellers.

5. Der Verkäufer ist stets zu Teillieferungen berechtigt.

6. Treten beim Verkäufer, einem Lieferanten des Verkäufers oder einem Hersteller nach Vertragsschluss des Verkäufers nicht beeinflussbare oder unvorhergesehene Umstände ein (z.B. Rohstoff- und Energiemangel, Ausfall zur Herstellung erforderlicher Maschinen, Arbeitskämpfe, Fälle höherer Gewalt), die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, so verlängert sich die Lieferzeit bzw. verschiebt sich der Liefertermin um die Dauer der Behinderung. Im Fall der Unmöglichkeit der Leistung darf der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurücktreten. 

7. Der Besteller kann dem Verkäufer im Falle des Verzuges eine angemessene Nachfrist setzen. Unterbleibt die Lieferung während der Nachfrist oder erklärt der Verkäufer aus zu V.6. genannten Gründen nicht liefern zu können, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hätte die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet.

8. Der Besteller hat sämtlichen, vom Verkäufer benannten Kosten für den Transport der bestellten Waren zu übernehmen. Die Lieferung der bestellten Waren erfolgt nur, wenn der Besteller die Kosten für den Transport bereits bezahlt hat. Die Transportkosten werden vom Besteller im Voraus dem Besteller bekannt gegeben, hierbei gelten dieselben Zahlungsbedingungen, wie in IV.

 

VI. Untersuchungspflicht, Mängel, Gewährleistung:

1. Es gelten die Bestimmungen der §§ 377 und 378 UGB, wobei Mängelrügen schriftlich zu erfolgen haben.[ls2] 

2. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen setzt ausnahmslos eine rechtzeitige und schriftliche Mängelrüge voraus.

3. Sind Waren oder Leistungen mangelhaft, so hat der Verkäufer das Recht, entweder den Mangel zu verbessern oder Ersatz zu leisten.

4. Nur wenn der Verkäufer innerhalb angemessener Frist keine Verbesserung leistet, kann Preisminderung begehrt werden. Wandlung ist nur bei wesentlichen und unbehebbaren Mängeln möglich.

5. Ein Recht auf Gewährleistung und/oder Schadenersatz muss gegen den Verkäufer binnen 3 Monaten ab Übernahme der Ware bzw. Leistung (bei versteckten Mängel ab Kenntnis des Mangels) gerichtlich geltend gemacht sein, ansonsten Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche verjährt sind.

6. Die sich aus § 933b Abs 1 ABGB ergebenden besonderen Rückgriffsrechte werden vertraglich ausgeschlossen. Jedwede Erweiterung der Gewährleistung durch diese Bestimmung (insbesondere die Erstreckung von Fristen) sowie die Hemmung der Gewährleistungsfrist durch Streitverkündigung für die Dauer des Rechtsstreites gemäß § 933b Abs 2 ABGB wird vereinbarungsgemäß ausgeschlossen.

7. Die Übernahme von Waren und Leistungen kann vom Besteller nur verweigert werden, wenn Ware bzw. Leistung wesentliche Mängel aufweist.

8. Rücksendungen bestellter Waren werden ohne berechtigte, schriftliche Mängelrüge vom Verkäufer nicht angenommen.

 

VII. Schadenersatz:

1. Der Verkäufer leistet keinen Schadenersatz, es sei denn, der Verkäufer oder seine Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

2. Die Beweislast für ein Verschulden oder qualifiziertes Verschulden des Verkäufers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen an mangelhafter Ware bzw. mangelhafter Leistung obliegt dem Besteller.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt:

1. Sämtliche Waren und Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Besteller und des Verkäufers im Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch im Fall einer Kontokorrent-Vereinbarung bei einem zugunsten des Verkäufers aushaftenden Kontokorrentsaldo (auch wenn er noch nicht fällig ist).

2. Der Besteller verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers im vollen Umfang zu wahren und jeden Standortwechsel oder Eingriffe eines Dritten unverzüglich dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen (bei gerichtlichen Pfändungen einschließlich der gerichtlichen Aktenzahl).

3. Der Besteller verpflichtet sich, den Eigentumsvorbehalt durch entsprechende Kennzeichnung ersichtlich zu machen.

4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für den Verkäufer vor, ohne dass der Verkäufer daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht dem Verkäufer an der daraus hervorgehenden Ware Miteigentum anteilsmäßig zu. Der Wert des Miteigentums richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes, der Vorbehaltsware zum Verkaufswert, der aus Verbindung, Vermengung, Vermischung oder Verarbeitung hervorgegangenen Ware, welche insoweit als Vorbehaltsware im Sinn dieser Bedingungen gilt.

5. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig, soweit der Besteller den verlängerten Eigentumsvorbehalt des Verkäufers (Forderungsabtretung gemäß nachfolgender Bestimmung) sicherstellt. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware, sind nicht gestattet.

6. Sämtliche dem Besteller hinsichtlich der Vorbehaltsware aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen zustehenden Forderungen tritt dieser hiermit im Voraus in voller Höhe an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Im Fall von Miteigentum erfasst die Abtretung dem den Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil. Werden die vorgenannten Forderungen vom Besteller in ein Kontokorrentverhältnis eingebracht, so werden hiermit die Kontokorrentforderungen in voller Höhe an den Verkäufer abgetreten. Nach Saldierung tritt an ihre Stelle der Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprünglichen Kontokorrentforderungen ausmachten; bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses gilt dies entsprechend für den Schlusssaldo.

7. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Auf Verlangen des Verkäufers hat er dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen, wie der Verkäufer selbst ein jederzeitiges Anzeigerecht besitzt.

8. Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, unberechtigten Verfügungen, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, bei Wechselprotesten und wenn gegen den Besteller ein Insolvenzverfahren beantragt wird.

 

IX. Rücktritt vom Vertrag:

1. Der Verkäufer hat das Recht vom Vertrag jederzeit zurückzutreten, wenn der Besteller in Annahmeverzug gerät, in Verzug mit in Rechnung gestellten Zahlungen ist, oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde.

2. Rücktrittsrechte des Verkäufers werden nicht durch Art 8 Nr 21 EVHGB eingeschränkt.

3. Der Besteller hat dem Verkäufer im Fall dessen Vertragsrücktrittes Schadenersatz zu leisten, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ihn an den Umständen, die zum Vertragsrücktritt führten, kein Verschulden traf.

 

X. Rechtswahl:

1. Es wird vereinbart, dass auf das Vertragsverhältnis ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung kommt. Ausländisches Recht ist ausgeschlossen.

2. Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ("UN-Kaufrecht", "CISG") wird ausgeschlossen.

 

XI. Gerichtsstand:

1. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus jeglichen Vertragsverhältnissen wird das jeweils sachlich zuständige Gericht für Wolfurt in Vorarlberg vereinbart.

2. Der Verkäufer ist unbeschadet dieser Gerichtsstandsvereinbarung berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinem Gerichtsstand zu klagen

 

XII. Datenschutz:

Der Vertragspartner des Verkäufers nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass der Verkäufer personen- und firmenbezogene Daten über EDV speichert und verarbeitet. 

 

  

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